Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB), soweit diese wirksam einbezogen sind. Sie gelten für alle Verträge mit Kunden, insbesondere Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend Besteller“). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden – es sei denn, ihre Geltung wird durch uns ausdrücklich schriftlich anerkannt – nicht Vertragsbestandteil.

1.2 Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten unsere AGB auch für künftige Lieferungen und Leistungen dann, wenn sie nicht jeweils erneut ausdrücklich vereinbart werden.

1.3 Der Besteller erklärt sich mit der Abspeicherung und Auswertung von Bestell- und Bestellerdaten durch uns nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einverstanden. Für den Fall, dass der Besteller hiermit nicht einverstanden sein sollte, wird ihm hiermit ein jederzeitiges Widerspruchsrecht gegen die Abspeicherung und Auswertung seiner Daten eingeräumt. Wir verpflichten uns schon jetzt, diesem Widerspruchsrecht zu entsprechen.

2. Angebot

2.1 Soweit sich nicht aus dem Angebot ausdrücklich etwas anderes ergibt, sind unsere Angebote freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen.

2.2 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten und anderen Unterlagen gemachten Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen und physikalische oder stoffliche Beschaffenheit unserer Produkte sind für uns nicht rechtlich bindend, es sei denn, dass wir diese Angaben bei Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt haben und sie damit Bestandteil des jeweiligen Vertrages mit dem Besteller geworden sind.

3. Vertragsschluss

3.1 Der Besteller ist an schriftliche Bestellungen vierzehn Tage gerechnet vom Tage der Absendung der Bestellung gebunden.

3.2 Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder durch die Ausführung der Bestellung zustande, je nachdem, welches Ereignis zeitlich früher eintritt.

4. Preise

4.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, gelten unsere Preise EXW Werk 33106 Paderborn, Deutschland. Die Umsatzsteuer  (USt.) wird gesondert in Rechnung gestellt. Maßgeblich für die Höhe der USt. ist der USt.-Satz bei Abschluss des Vertrages.

4.2 Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.

5. Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnungsverbot/strong>

5.1 Andere Zahlungsmittel als Bargeld oder Überweisungen werden nur nach vorhergehender schriftlicher Vereinbarung und auch dann nur erfüllungshalber angenommen. Die Zahlung durch Schecks ist auch ohne vorhergehende schriftliche Vereinbarung möglich; sie erfolgt nur erfüllungshalber. Mit der Hereinnahme eines Wechsels ist eine Stundung nur verbunden, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Zinsen, Kosten und Steuern gehen zu Lasten des Bestellers.

5.2 Rabatte oder Skonti können nur abgezogen werden, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Ein Skontoabzug setzt voraus, dass sämtliche Zahlungen aus dem Auftrag innerhalb der Skontofrist bei uns eingehen.

5.3 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen entsprechend  §§  286, 288 BGB geltend zu machen. Unsere Ansprüche auf Ersatz eines tatsächlich höheren Schadens bleiben hiervon unberührt.

5.4  Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig‘ festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen möglich.

5.5 Ist der Besteller länger als zwei Monate mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen an den Besteller aus anderen Aufträgen oder aus Abrufaufträgen mit dem Besteller nur noch gegen Vorauskasse auszuführen.

5.6 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

6. Liefertermine, Lieferfristen, Lieferverzug

6.1 Sind Liefertermine vereinbart, so gilt eine Lieferung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Bereitstellung zum vereinbarten Liefertermin auf dem Werksgelände erfolgt.

6.2 Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in den Fällen höherer Gewalt, insbesondere bei Arbeitskämpfen, Streik und Aussperrung sowie durch unvorhergesehene Ereignisse eintretende betriebliche Störungen um die Dauer der Störung, soweit durch die Störung die Möglichkeit der rechtzeitigen Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes nachteilig beeinflusst wird.
Wird durch die vorstehend genannten Umstände unser Betrieb so beeinflusst, dass ihm die Ausführung des Auftrages nicht mehr zugemutet werden kann, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7. Versand und Gefahrenübergang

7.1 Es gelten Incoterms 2010, EXW D-33106 Paderborn, Deutschland.

7.2 Auf Wunsch des  Bestellers veranlassen wir den Versand der Ware. Soweit der Besteller nicht die Auswahl einer bestimmten Spedition wünscht, lie.gt die Auswahl des Spediteurs in unserem Ermessen.

7.3 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

8. Gewährleistung, Gewährleistungsfrist, Mängelrüge

8.1 Wir sind berechtigt, Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 der Bestellmenge zu erbringen, ohne dass dies als Mangel zu qualifizieren ist.

8.2 Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten ab Bereitstellung bzw. Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht bei Sachen, die ihrer üblichen Verwendungsweise wegen für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben; in diesem Fall tritt Verjährung erst nach fünf Jahren ein. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

8.3 Bei deklassierten Waren, Sonderposten, Abfällen und nicht neuen Waren besteht kein Gewährleistungsanspruch.

8.4 Der Besteller hat die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach ihrer Ablieferung zu überprüfen und uns gegenüber offene Mängel innerhalb von 10 Tagen zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Bei Unterlassen der Untersuchung oder der rechtzeitigen schriftlichen Mängelanzeige gilt die Ware als genehmigt. Den Besteller trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

8.5  Rügt der Besteller Mängel zu Unrecht, so hat er uns die durch die Nacherfüllung entstandenen Kosten zu ersetzen.

9. Gewährleistungsrechte

9.1 Bei Auftreten von Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) berechtigt (Nacherfüllung). Wir dürfen die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt hat, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.

9.2 Wenn eine Nachbesserung unmöglich ist, Nachbesserungsversuche zum zweiten Male fehlgeschlagen sind oder die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht oder nur mit schuldhafter Verzögerung unsererseits ausgeführt wird, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur unerheblichen oder nur geringfügigen Pflichtverletzung steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.

9.3 Soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers gleich welcher Art ausgeschlossen.

9.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen  Sache sowie – unbeschadet Ziff. 8.2 – einer geringeren Menge.

10.0  Gesamthaftung, Ausnahmen von der Haftungsfreizeichnung

10.1 Unsere Haftung für Schäden des Bestellers oder Dritter, die bestimmungsgemäß mit unserer Leistung in Berührung kommen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht:

  • bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen  unsererseits, unserer Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen;
  • bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
  • bei der Verletzung  wesentlicher Vertragspflichten.

Im  letztgenannten  Fall ist unsere Haftung jedoch auf typische und bei Vertragsschluß vorhersehbare Schäden begrenzt.

10.2 Auf gesetzlich zwingende Haftungsregelungen, wie beispielsweise solche des Produkthaftungsgesetzes, sind vorstehende Beschränkungen und Begrenzungen nicht anzuwenden.

10.3 Keine Einstandspflicht trifft uns insbesondere für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstehen:

  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Produkte durch den Besteller oder diesem zurechenbarer Personen;
  • natürliche Abnutzung des Produktes;
  • Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel und Werkzeuge durch den Besteller oder diesem zurechenbarer Personen;
  • chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse;
  • unsachgemäße und ohne unsere vorherige Genehmigung erfolgte Änderungen seitens des Bestellers oder Dritter.

10.4 Ansprüche unsererseits aus Herstellerregress (§ 478 BGB) bleiben unberührt.

10.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher  bereits entstandener Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

11.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Dies gilt nicht, sofern zwischen dem Besteller und dessen Kunde ein wirksames Abtretungsverbot besteht. In diesem Fall darf die Weiter- Veräußerung durch den Besteller nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen, schriftlichen Zustimmung erfolgen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht gestattet. Bei einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Anwartschaftsrechtes hat der Besteller den Sicherungsnehmer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns von der Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Anwartschaftsrechts an der Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten.

11.3 Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen, die beim Weiterverkauf der Vorbehaltswaren – welche dem Eigentumsvorbehalt unterliegen – entstehen, an uns ab. Dies erfolgt zum Ausgleich für den Verlust des Eigentumsvorbehalts und zur Sicherung der uns gegenüber dem Besteller zustehenden Forderungen (Verlängerter Eigentumsvorbehalt). Auf unser Verlangen hat der Besteller seinen Abnehmer von dieser Abtretung zu benachrichtigen. Wir nehmen die Abtretung an.

11.4 Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers – insbesondere mit einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – erlischt das Einziehungsrecht des Bestellers.

11.5 Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben an uns zu machen und dem Abnehmer/Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns jederzeit, d.h. auch wenn er selbst zum Einzug berechtigt ist, eine von dem Besteller unterzeichnete Abtretungsanzeige auszuhändigen.

11.6 Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

11.7 Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt; eine unentgeltliche Verwahrung dieser neuen Sache für uns durch den Besteller ist hiermit vereinbart.

11.8 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren – und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung – weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

11.9 Der Besteller ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware bis zum Erwerb des vollen Eigentums gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern sowie auf Verlangen nachzuweisen, dass dies geschehen ist.

11.10 Der Besteller muss uns von jeder Maßnahme seitens Dritter unterrichten, die im Widerspruch zum Eigentumsvorbehalt stehen, z.B. Pfändung von  Waren, die Gegenstand des Eigentumsvorbehalts sind.

11.11 Wir sind verpflichtet, Sicherheiten  freizugeben, wenn und soweit die Summe  der vom Besteller gewährten Sicherheiten die Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung mit uns um 10 übersteigt und der Besteller die Freigabe verlangt.

12.0 Garantie

Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nur dann, wenn diese ausdrücklich als Garantie bezeichnet sind. Eine Bezugnahme auf DlN-Normen oder andere Werke der anerkannten Regeln der Technik dient nur der Warenbeschreibung und stellt keine Garantie dar.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

13.1 Erfüllungsort für sämtliche Vertragsleistungen unsererseits und für alle Zahlungen ist der Ort an unserem Sitz in D-33098 Paderborn, Deutschland.

13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Besteller und uns, einschließlich Streitigkeiten über dessen wirksames Zustandekommen, ist D-33098 Paderborn, Deutschland soweit der Besteller Kaufmann i.S.d. §§ 1ff. HGB ist.

13.3 Dieser Vertrag und alle damit in Zusammenhang stehende Fragen unterliegen deutschem Recht. Regelungen des Internationalen Privatrechts sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) werden ausgeschlossen. Stand: 01.02.2015

Stand: 01.02.2015